Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

von ReuterPlast, Sven Reuter, Lauenburger Straße 111, 12169 Berlin (im folgenden SR genannt)

Die folgenden Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur für Unternehmen, für alle Lieferungen von und durch SR. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden in keinem Fall ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung von SR Vertragsbestandteil.

1.   Alle SR-Angebote sind freibleibend

Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die Auftragsannahme von SR schriftlich
bestätigt wird. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.   Alle Angaben bezgl. Gewichten, Inhalt, Maßen usw. sind als durchschnittlich anzusehen

Soweit nicht Grenzen für die zulässige Abweichung ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet. Eine Gewähr für das genaue Einhalten von Farbtönen wird nicht übernommen. Fakturiert wird in jedem Fall die gelieferte Menge.

3.   Versand und Fracht

Bei Lieferungen ex Werk tritt die Gefahr mit der Verladung auf den Käufer über, bei frachtfreien Lieferungen mit der Gestellung der Ware. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der Ware verpflichtet,
jedoch nicht vor einem in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin.

4.   Liefertermine

Diese sind grundsätzlich annähernd und unverbindlich; sie setzen rechtzeitige Versorgung mit den für die Lieferung erforderlichen Roh-und Hilfsstoffen voraus. Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller weder zu Schadenersatzansprüchen noch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Lieferverzögerungen, die nicht von SR zu vertreten sind
oder durch Ereignisse höherer Gewalt eintreten, entbinden SR von den eingegangenen
Lieferverpflichtungen und erfordern neue Vereinbarungen.

5.   Mängelrügen

Diese sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der Ware ausschließlich der SR gegenüber schriftlich anzuzeigen. Beweispflichtig für den rechtzeitigen Zugang der Mängelrüge ist der Käufer. Beanstandetes Material ist getrennt in der Originalverpackung zu lagern, so dass eine Besichtigung durch SR jederzeit möglich ist. Die schriftliche Anzeige der Mängel muss die Nr. der Verpackungseinheit und das Datum enthalten (soweit vorhanden). Erfolgt eine Weiterverarbeitung oder Vermischung trotz Kenntnis der Beanstandung, so gilt die Ware als unbeanstandet übernommen. Nach Ablauf eines Monats ist auch die Rüge verdeckter Mängel ausgeschlossen. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von SR auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Darüber hinaus sind alle Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. SR haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und insbesondere nicht für die mittelbaren, indirekten und Folgeschäden sowie Mehraufwendungen, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von SR ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die technischen Ratschläge und Empfehlungen durch SR beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. SR -Haftung dafür ist soweit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso die Haftung für die Eignung der als Muster zur Erprobung/ Test gelieferten Waren und
eventuell durch diese verursachten Schäden an Maschinen oder anderen Rohstoffen.

6.   Zahlung

Zahlungsmittel in Form von Wechseln oder Schecks nimmt SR, nicht als Erfüllungsstatt an. Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach 14 Tagen netto auszugleichen. Erfolgt der Zahlungsausgleich später als 15 Tage nach Rechnungsdatum, ist SR berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über den Basiszinssatz der EZB Frankfurt zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/ oder schriftlich durch SR anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Käufers. Skonto-Abzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers kann die sofortige Barzahlung des Gesamtguthabens – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangt werden. Das gilt auch wenn SR Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sofern ausreichende Sicherheiten von ihm nicht gegeben werden. Auf Verlangen von SR hat der Käufer für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu leisten, sobald er zur Abnahme verpflichtet ist.

7.   Eigentumsvorbehalt

SR behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die SR aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer -nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich Wechsel und Schecks) mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit dem Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Materialien z.Z. der Verarbeitung zu. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder wenn der Käufer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, hat der Käufer auf unser Verlangen die erfolgte Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und SR alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Maßnahmen zu ergreifen, die die SR-Rechte sichern. Insbesondere sind SR Zugriffe durch Gläubiger auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Mit der vollen Bezahlung aller SR-Forderungen aus der Geschäftsverbindung stehen die abgetretenen Forderungen dem Käufer zu. SR verpflichtet sich, Sicherheiten, deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen, freizugeben.

8.   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausnahmslos Berlin

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ergänzend sind die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweiligen letzten Fassung anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

9.   Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages

Die Parteien sind verpflichtet, anstatt der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten
am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind zwischen den Parteien nicht getroffen. Änderungen und
Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.